Unser Service

So flexibel wie unsere Anlagen

Leistung, Zuverlässigkeit, Lebensdauer: An Ihre Prozesswärme-Anlage stellen Sie höchste Ansprüche. Zu Recht, denn Produktionsausfälle sind teuer. Aus diesem Grund setzen wir nicht nur bei unseren Anlagen auf Top-Qualität, sondern auch beim Service. Wir bieten Ihnen ein breit gefächertes Angebot individueller Dienstleistungen, die wir modular anpassen – von der Montage über die gesetzlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen, Wartungsarbeiten und Ölanalysen bis hin zu Schulungen und Anlagenmodernisierungen. Wo auch immer Sie auf der Welt eine HTT-Prozesswärmeanlage betreiben: Unsere TÜV-zertifizierten Techniker und Servicepartner sind für Sie da. Bei Bedarf auch rund um die Uhr.

Servicehotline 24/7: Tel.: +49 5221 385-600 | service@htt.de

Ersatz­teil­service

Original-Parts in Erstausrüster-Qualität

Eine sichere Ersatzteilversorgung erhöht Ihre Anlagenverfügbarkeit. Unsere Mitarbeiter im Ersatzteilvertrieb sind für Sie da und sorgen für die schnelle und zuverlässige Abwicklung Ihrer Anfragen. Wir erarbeiten in Abstimmung mit Ihnen Ihr individuelles Ersatzteilpaket oder ein Emergency-Kit für den Fall der Fälle. Unsere qualifizierten Servicetechniker bringen nicht nur langjährige Erfahrung mit, sondern möglichst auch Original-Ersatzteile in HTT-Qualität, die perfekt zu Ihrer Anlage passen. Mit unserem technischen Support, unserem großen Lagersortiment und unserem Ersatzteil-Service halten wir Ihre Ausfallzeiten so kurz wie nötig.

Ersatzteile fordern Sie einfach über unser Kontaktformular an. Wichtig: Nennen Sie dabei Typ und Seriennummer Ihrer Anlage und hängen am besten Fotos des Typenschilds und des auszutauschenden Ersatzteils an.

Montage und Inbetrieb­nahme

Top-Technik, perfekt montiert

Erst die durchdachte Integration unserer Anlagentechnik in Ihren Prozess holt das Optimum aus Ihrer neuen Prozesswärmeanlage heraus. Unsere Fachmonteure organisieren die Installation Ihrer Anlage im Vorfeld so, dass die Komplettmontage vor Ort schnell vonstatten geht. Die Inbetriebnahme übernehmen unsere erfahrenen Techniker und Ingenieure bis hin zur Schulung Ihrer Mitarbeiter, damit Ihre Produktion ohne Reibungsverluste anläuft. Planen Sie einen Umzug Ihrer Anlage an einen anderen Standort? Unsere Techniker stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite.

Betreiber­pflichten

Vor Inbetriebnahme und im laufenden Betrieb

Wer Thermalölanlagen in Betrieb nimmt oder betreibt, trägt eine große Verantwortung – sowohl für die Sicherheit von Personal und Umwelt als auch für reibungslose Produktionsabläufe. In Deutschland sollen Regelwerke wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Betriebssicherheitsverordnung gewährleisten, dass sie sicher betrieben, regelmäßig geprüft, korrekt gewartet, mit Original-Ersatzteilen repariert und nur von geschultem Personal bedient werden. Auch wenn Prüfungen und Schulungen mit Aufwand verbunden sind, sollten diese Betreiberpflichten ernst genommen werden, um hohe Ausfallzeiten, Personenschäden und den Verlust von Versicherungsschutz, Gewährleistung und Regressansprüchen zu vermeiden. Sie als Betreiber stehen in der Pflicht, die für Sie relevanten Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Die Wichtigsten listen wir hier auszugsweise auf. Keine Sorge: Natürlich lassen wir Sie im Dschungel der Regeln nicht allein. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Pflichten rund um Ihre Anlage und unterstützen Sie auf Wunsch mit allen erforderlichen Schulungs-, Prüfungs- und Wartungsarbeiten.

Sicherheits­technische Überprüfung

Ziel: Betriebssicherheit und Verfügbarkeit
  • Jährliche „Sicherheitstechnische Überprüfung“ plus Ölanalyse
  • Alle 2 Jahre äußere Überprüfung
  • Alle 5 Jahre innere Überprüfung
  • Alle 10 Jahre Festigkeitsprüfung

Als Anlagenbetreiber stehen Sie in der Pflicht, Ihre Thermalölanlage in gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen einer sicherheitstechnischen Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu unterziehen. Das sorgt für störende Unterbrechungen, ist aber absolut notwendig. Denn dabei identifizieren Sie unter Umständen sicherheitstechnische Mängel und erforderliche Instandsetzungs-Maßnahmen, die Sie planen und budgetieren können. Auf Wunsch unterstützt Sie HTT dabei und stellt damit sicher, dass Sie Ihren Betreiberpflichten nachkommen. Sprechen Sie uns an!

Öl-Analysen

Mehr Sicherheit, weniger Aufwand

Laut BetrSichV, DIN 4754 dürfen Wärmeübertragungsanlagen nur betrieben werden, „wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.“ Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Prüfung des Wärmeträger-Öls auf Verunreinigung, die wir für Sie gemeinsam mit akkreditierten Laborpartnern nach DIN 51529 durchführen. Sprechen Sie uns dazu einfach an: Sie entnehmen in einem von uns gestellten Behälter die Ölprobe, wir kümmern uns um Analyse und Zertifikat. Eine Anleitung zur Entnahme der Ölprobe finden Sie hier.

Schulungen für Betreiber

Anlagen sicher betreiben

Mit qualifiziertem Betreiberpersonal holen Sie das Optimum aus Ihrer Anlage heraus. In unseren Schulungen erwerben Ihre Mitarbeitenden Praxis-Fachwissen aus erster Hand und lernen, Störungen zu beheben und Instandhaltungsmaßnahmen in Eigenregie durchzuführen. Die Trainingsinhalte stimmen wir bei Bedarf individuell mit Ihnen ab.

Miet­anlagen

Ausfallzeiten flexibel überbrücken

Unsere Mietanlagen sind flexible Übergangslösungen, die Sie in die Lage versetzen, Ihre Produktion bei Anlagenstillstand schnell und zuverlässig wieder aufzunehmen. Tipp: Bei stark verunreinigten Wärmeträgern empfehlen wir die Installation von Filtriermodulen, mit denen Sie Ihre Betriebssicherheit unkompliziert gewährleisten können. Unsere Leihanlagen im Überblick:

CPS 07-3-30-1

CPS 08-5-60-1

Filteranlagen

WTE 12-27-375-2

WTÖ 100-50-1

WTÖ 500-30-1-H

WTÖ 700-30-1-H

WTÖ 1250-40-1-V

Bestands­anlagen
moder­nisieren

Sicherheit und Energieeffizienz optimieren

Möchten Sie Ihre bewährte Anlage hinsichtlich Energieeffizienz und CO2-Fußabdruck optimieren? Sprechen Sie uns an! Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie beim gesamten Modernisierungsprozess von der Planung über Engineering, Montage und Inbetriebnahme bis zum erneuten Produktionsanlauf. Beispiele:

  • Reparatur/Austausch Rohrwendel, Rauchgasmantel oder Kessel (WTÖ)
  • Erweiterung bestehender Anlagen
  • Versetzen bestehender Anlagen
  • Nachrüstung ER-BOX zur Energierückgewinnung aus Brauchwasser
  • Modernisierung Ihres öl-/gasgefeuerten Wärmeerzeugers nach BImSchV
  • Redundante Konzepte mit gasbefeuerten und elektrischen Erhitzern
  • Nachrüstung von Luftvorwärmern zur Einsparung von Primärenergie

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

  1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
  3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

Inbetriebnahme und Änderungen

Auszug aus Tabelle Nr. 4 der BetrSichV

Die folgenden Prüfpflichten gelten vor einer Inbetriebnahme und bei prüfpflichtigen Änderungen an Ihrer Anlage.

Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

  1. Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
  2. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
    a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden und ihr Inhalt plausibel ist.
    b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und
    c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
    Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsgemäß geändert wurde und sicher funktioniert.

Wiederkehrende Prüfungen

Auszug aus Tabelle Nr. 5 der BetrSichV

Die folgenden Prüfpflichten gelten für Druckanlagen und Anlagenteile.

Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen

  1. Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
  2. Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
    a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
    b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
    c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
  3. Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
  5. Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
  6. Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
    a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, die sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,
    b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
    Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
  7. Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
    a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
    b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
    wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfungsaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
  8. Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in der Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Wissens­wertes

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