AGB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

  • 1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abreden in Ausführung des Vertrages werden erst wirksam, wenn sie von uns durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt sind.
  • 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  • 1.4 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unseren Auftragsformularen erteilt und vom Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Datum unseres Auftragsschreibens uns gegenüber schriftlich bestätigt werden.
  • 1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot

  • 2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen.
  • 2.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • 2.3 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet.
  • 2.4 Kosten für Verpackung, Fracht sowie für Zollabwicklung und Zoll sind gesondert anzugeben.

3. Bestellung

  • 3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
  • 3.2 Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug

  • 4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten bis zu dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Für Folgen falscher Abfertigung und unrichtiger Frachtbriefdeklaration haftet der Lieferant. Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren Bestellzeichen etc., so gehen alle durch unrichtige Zustellung, Umleitungsgebühren
    usw. entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
  • 4.2 Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
  • 4.3 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
  • 4.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum beizufügen.
  • 4.5 Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  • 4.6 Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein.
  • 4.7 Erfüllt der Lieferant nicht in der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 4.8 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadensersatz geltend machen, hierauf angerechnet. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
  • 4.9 Der Lieferant hat das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Frist zur Nachlieferung zu setzen
  • 4.10 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Bei vorzeitiger Lieferung lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  • 4.11 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

5. Rechnung und Zahlung

  • 5.1 Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum in zweifacher Ausfertigung gesondert einzusenden, also nicht der Sendung beizufügen. Rechnungen müssen der Reihenfolge des Textes und den Preisen der Bestellung entsprechen.
  • 5.2 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
  • 5.3 Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
  • 5.4 Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.
  • 5.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab kompletter Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
  • 5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  • 5.7 Der Lieferant kann über seine Forderungen uns gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
  • 5.8 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.

6. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

  • 6.1 Im Falle von Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
  • 6.2 Im Falle von Rechtsmängeln haftet der Lieferant unabhängig vom Verschulden auch auf Schadenersatz.
  • 6.3 Eine Nachlieferung gilt nach erneuter fehlerhafter Ersatzlieferung als fehlgeschlagen.
  • 6.4 Der Besteller prüft die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsoder Quantitätsabweichungen. Eine diesbezügliche Rüge gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
  • 6.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  • 6.6 Wird der von der Lieferung betroffene Auftrag seitens unseres Abnehmers wirksam annulliert, ohne dass uns daran ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt in Fällen der Unmöglichkeit der Weiterbelieferung aufgrund von höherer Gewalt. Kriege, Bürgerkriege, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

7. Qualitätssicherung

  • 7.1 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Anforderung nachzuweisen.
  • 7.2 Im Bedarfsfall wird der Lieferant eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abschließen.

8. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und Vertraulichkeit

  • 8.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
  • 8.2 An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
  • 8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  • 8.4 Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.
  • 8.5 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
  • 8.6 Soweit wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9. Rechte Dritter

  • 9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  • 9.2 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

10. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

  • 10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • 10.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • 10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pro Person/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

11. Anzuwendendes Recht, Auslegung von Klauseln

  • 11.1 Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) wird ausgeschlossen.
  • 11.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
  • 12.2 Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich, Form

  • (1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“), soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  • (2) Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten sie in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
  • (3) Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  • (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  • (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  • (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Beschaffenheitsvereinbarung, Eigentums- und Urheberrechte

  • (1) Der Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  • (2) Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. gelten, soweit sie nicht in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen sind, nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Wir sind zur Überprüfung der vom Besteller bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. nicht verpflichtet. Dasselbe gilt für statische oder sonstige bautechnische Voraussetzungen der Anlagen beim Besteller.
  • (3) An sämtlichen, dem Besteller überlassenen Katalogen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  • (1) Die Lieferzeit oder -frist wird individuell vereinbart. Sie beginnt jedoch in keinem Fall vor vollständiger technischer und kaufmännischer Auftragsklarheit. Zudem setzt die Einhaltung der Lieferzeit / – frist voraus, dass der Besteller sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen, z.B. Beibringung behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung von Anzahlungen vertragsgemäß erfüllt hat. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit/-frist entsprechend.
  • (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.
    Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  • (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder versandbereit gemeldet ist.
  • (4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 8 dieser Bedingungen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  • (1) Die Lieferung erfolgt FCA Betriebsstätte HTT energy GmbH, Herford, Incoterms 2010. Dort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  • (3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Anlieferung oder Montage, übernommen haben, oder eine Abnahme zu erfolgen hat. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  • (4) Unbeschadet der übergegangenen Gefahr hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz unserer auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Gegenstände vor den auf einer Baustelle üblichen Gefahren zu gewährleisten. Dies beinhaltet den Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter, Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers.
  • (5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 150,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlung

  • (1) Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Verpackung wird nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.
  • (2) Mangels abweichender Vereinbarung ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  • (3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • (4) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unberührt.
  • (5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung nicht vertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    Soweit in diesen Fällen der Vertrag vom Besteller teilweise erfüllt worden ist, steht uns neben dem Recht auf Rücktritt vom gesamten Vertrag auch wahlweise das Recht zu, nur von dem vom Besteller noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten, sofern auch unsere Leistung teilbar ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  • (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
  • (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  • (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • (4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    • (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    • (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    • (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Bestellers, Rügepflicht

  • (1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  • (2) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  • (3) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  • (4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • (5) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sowie auf Anfrage die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  • (6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  • (7) Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn dadurch eine unverhältnismäßige Belastung auf unserer Seite eintritt; dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Kosten dadurch wesentlich erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen Ort als den vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
  • (8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe dieser Bedingungen zu verweigern.
  • (9) Wir übernehmen in folgenden Fällen keine Gewähr: Nichtbeachtung der jeweiligen Betriebsanleitung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelnde oder mangelhafte bauseitige Arbeiten, insbesondere ungeeigneter Baugrund oder Bausubstanz von Wänden oder Decken, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.
  • (10) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung auf unserer Seite für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
  • (11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist – soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist – erfolglos abgelaufen ist und wir den Mangel auch innerhalb einer weiteren Nachfrist nicht beseitigen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • (12) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • (13) Wir haben das Recht, bei Auftreten eines Mangels oder im Fall eines Schadens nach § 8 den Mangel bzw. Schaden durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
  • (14) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge fehlender oder fehlerhafter Bedienungs- oder Wartungsanleitung oder unterlassener Beratung vor oder nach Vertragsschluss vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 7,8 dieser Bedingungen entsprechend.
  • (15) Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht uns auch ein Recht zum Rücktritt zu. Darüber hinaus stellen wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
  • (16) Die unter (15) genannten Verpflichtungen auf unserer Seite sind vorbehaltlich § 8 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
    • a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß (15) ermöglicht,
    • c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8 Sonstige Haftung

  • (1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • (5) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf der Verletzung von Vorschriften der Betriebsanleitung beruht.

§ 9 Verjährung

  • (1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gelten die gesetzlichen Regelungen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
  • (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

  • (1) Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts.
  • (2) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Herford. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: November 2018